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RechtlichesAllgemeine Geschäftsbedingungen · B2B

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

für Leistungen der Delegario UG (haftungsbeschränkt) im Geschäftsverkehr mit Unternehmen

Stand 01.08.2026 · Delegario UG (haftungsbeschränkt) · Neustadt an der Weinstraße

Anbieter
Delegario UG (haftungsbeschränkt)
Fassung
Stand 01.08.2026
Geltung
Ausschließlich gegenüber Unternehmern
Delegario UG (haftungsbeschränkt), Demantstraße 17, 67435 Neustadt an der Weinstraße, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein unter HRB 70904, nachfolgend „Anbieter“. Der Vertragspartner wird nachfolgend „Kunde“ genannt.

01Geltungsbereich und Vertragsschluss

1 Geltungsbereich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Anbieters im Bereich Automatisierung, Digitalisierung und damit verbundener Beratung. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt der Anbieter nicht.

2 Abwehr abweichender Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Abweichende Bedingungen gelten nur, soweit der Anbieter ihnen in Textform ausdrücklich zugestimmt hat.

3 Rangfolge. Es gilt folgende Rangfolge: individuell ausgehandelte Abreden, sodann der jeweilige Einzelvertrag nebst Leistungsbeschreibung und Zahlungsplan, sodann der Auftragsverarbeitungsvertrag in datenschutzrechtlichen Fragen, sodann diese AGB. Der Vorrang von Individualabreden nach § 305b BGB bleibt unberührt.

4 Vertragsschluss. Angebote des Anbieters sind freibleibend und bis zu dem im Angebot genannten Datum gültig. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Einzelvertrags durch beide Parteien oder durch Bestätigung des Auftrags in Textform durch den Anbieter zustande. Nebenabreden bestehen nicht.

5 Änderungen dieser AGB. Der Anbieter kann diese AGB für laufende Verträge mit einer Frist von sechs Wochen in Textform ändern, soweit die Änderung durch Änderungen der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der technischen Rahmenbedingungen veranlasst ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang in Textform, gilt die Änderung als angenommen. Der Anbieter weist auf die Frist und die Bedeutung des Schweigens gesondert hin. Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen Bedingungen fort. Jede Partei kann den Vertrag in diesem Fall mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des vorgesehenen Wirksamwerdens der Änderung in Textform kündigen. Preise und Leistungsumfang können auf diesem Weg nicht geändert werden.

02Leistungen des Anbieters

6 Vertragsnatur. Verträge über Setup, Betrieb und Weiterentwicklung sind Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Anbieter schuldet die sorgfältige und fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten Erfolg. Ein konkretes wirtschaftliches Ergebnis der eingesetzten Systeme und Automatisierungen, etwa eine bestimmte Zeitersparnis, Bearbeitungsdauer, Abschlussquote oder Fehlerquote, wird ausdrücklich nicht geschuldet.

7 Abnahme bei Werkleistungen. Soweit einzelne Leistungen ausnahmsweise als Werkleistung zu qualifizieren sind, zeigt der Anbieter die Fertigstellung in Textform an und weist dabei ausdrücklich auf die Prüffrist nach Satz 2 und darauf hin, dass die Leistung nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als abgenommen gilt. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen und erklärt sodann die Abnahme in Textform. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel in Textform rügt oder die Leistung über einen Zeitraum von mehr als zehn Werktagen im Echtbetrieb produktiv einsetzt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme; Ziffer 32 und die Ausnahmen nach Ziffer 35 bleiben unberührt.

8 Setup-Phase. Der Umfang der einmaligen Setup-Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Die Setup-Leistung ist eine einmalige Leistung und mit dem Übergang in den Regelbetrieb abgeschlossen. Terminangaben in der Setup-Phase sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

9 Regelbetrieb und Reaktionszeiten. Im Regelbetrieb betreut der Anbieter die eingerichteten Systeme und Automatisierungen nach Maßgabe des Einzelvertrags. Fachliche Rückfragen werden per E-Mail oder Chat an Werktagen, Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Anbieters, innerhalb von zwei Werktagen beantwortet. Zugesagt ist die Reaktion auf die Anfrage, nicht deren abschließende Erledigung. Eine bestimmte Verfügbarkeit der Systeme wird nur zugesagt, soweit der Einzelvertrag dies ausdrücklich vorsieht.

10 Stundenkontingent und Übertrag. Sieht der Einzelvertrag ein monatliches Stundenkontingent vor, werden in einem Monat nicht genutzte Stunden in die Folgemonate übertragen. Der übertragbare Bestand ist auf den im Einzelvertrag genannten Höchstbestand begrenzt; darüber hinausgehende Stunden verfallen. Über das verfügbare Kontingent hinausgehender Aufwand wird nur nach vorheriger Abstimmung in Textform und zu dem im Einzelvertrag vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Nicht genutzte Stunden verfallen mit Beendigung des Vertrags. Kündigt der Kunde aus einem vom Anbieter zu vertretenden wichtigen Grund oder kündigt der Anbieter den Vertrag ordentlich, kann der Kunde den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stundenbestand innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende abrufen. Eine Auszahlung oder Verrechnung mit anderen Forderungen findet nicht statt.

11 Change Requests. Vorhaben, die den Rahmen des vereinbarten Kontingents deutlich übersteigen, werden vorab als eigene Ausbaustufe kalkuliert und gesondert in Textform beauftragt. Bis zur Beauftragung besteht keine Leistungspflicht des Anbieters hinsichtlich dieser Vorhaben.

12 Leistungsänderungen. Der Anbieter darf die technische Umsetzung der vereinbarten Leistungen ändern, insbesondere einzelne Komponenten, Werkzeuge oder Verarbeitungswege austauschen, solange der vereinbarte Funktionsumfang und das Schutzniveau für personenbezogene Daten erhalten bleiben. Wesentliche Änderungen kündigt der Anbieter mindestens vier Wochen vorher in Textform an. Wesentlich sind insbesondere Änderungen, die den Wechsel eines vom Kunden gehaltenen Dienstes, eine Anpassung von Schnittstellen oder eine Mitwirkung des Kunden erfordern.

13 Einsatz Dritter. Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Subunternehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen. Er bleibt für deren Leistungen wie für eigene verantwortlich. § 613 Satz 1 BGB findet keine Anwendung. Die Anforderungen an Unterauftragsverarbeiter nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag bleiben unberührt.

14 Keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Der Anbieter erbringt technische und organisatorische Dienstleistungen. Er erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG, keine Steuerberatung und keine Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung im Sinne des § 34d GewO. Der Anbieter berät den Kunden nicht zu Produkten, Deckungskonzepten oder Vertragsinhalten gegenüber dessen Endkunden. Die Einhaltung der gewerberechtlichen, aufsichtsrechtlichen und berufsrechtlichen Pflichten des Kunden, insbesondere der Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 60 ff. VVG und der Vorgaben der IDD, verbleibt ausschließlich beim Kunden.

03Mitwirkung und Verantwortung des Kunden

15 Mitwirkungspflichten. Der Kunde stellt dem Anbieter die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge und fachlichen Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung und benennt einen verantwortlichen Projektansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis. Verzögerungen, die auf ausstehende Mitwirkungsleistungen zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Anbieters und verlängern vereinbarte Fristen entsprechend. Mehraufwand, der dem Anbieter durch unterlassene oder verspätete Mitwirkung entsteht, wird nach vorheriger Ankündigung zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

16 Zugänge und Sicherheit. Der Kunde richtet die für den Anbieter erforderlichen Zugänge als personalisierte Konten mit dem geringstmöglichen erforderlichen Rechteumfang ein und aktiviert, soweit verfügbar, eine Zwei-Faktor-Authentifizierung. Der Kunde entzieht Zugänge unverzüglich, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Der Kunde ist für die Sicherung seiner eigenen Systeme und für eine ordnungsgemäße und regelmäßige Datensicherung verantwortlich.

17 Drittsoftware und Lizenzen. Die zur Leistungserbringung erforderliche Drittsoftware wird vom Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beschafft und gehalten. Die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsverträge bestehen unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter. Der Anbieter richtet diese Dienste im Rahmen der beauftragten Leistung ein, konfiguriert und betreut sie, tritt jedoch nicht als Wiederverkäufer auf und leitet keine Drittkosten weiter. Der Anbieter haftet nicht für Verfügbarkeit, Änderungen, Preisanpassungen oder Einstellung von Drittanbieter-Diensten. Entfällt eine vom Kunden gehaltene Lizenz, entfällt insoweit auch die Leistungspflicht des Anbieters. Hat der Kunde den Wegfall zu vertreten, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen; der Anbieter muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Im Übrigen ermäßigt sich die Vergütung anteilig für die Dauer des Leistungsausfalls, sofern die Parteien nicht binnen zwei Wochen eine gleichwertige Alternativlösung vereinbaren.

18 Prüf- und Freigabepflicht bei KI-Outputs. Der Kunde prüft sämtliche mit Unterstützung von KI-Systemen erzeugten Inhalte vor deren Verwendung oder Weitergabe an Dritte, insbesondere an Endkunden, Versicherer oder Behörden, inhaltlich und gibt sie frei (Vier-Augen-Prinzip). Der Kunde bleibt in jedem Fall Verantwortlicher für die nach außen abgegebene Erklärung. Verwendet der Kunde KI-Outputs schuldhaft entgegen dieser Pflicht ungeprüft, stellt er den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die hierauf beruhen. Die Freistellung entfällt, soweit der Anbieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig mitverursacht hat; § 254 BGB bleibt unberührt.

19 Rechtmäßigkeit der Daten. Der Kunde stellt sicher, dass er zur Übermittlung der dem Anbieter zugänglich gemachten Daten berechtigt ist und dass die erforderlichen Rechtsgrundlagen und Einwilligungen vorliegen, insbesondere bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO verbleibt beim Kunden.

04Vergütung und Zahlung

20 Preise. Es gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die vereinbarten Bundlepreise sind Gesamtpreise; eine Aufschlüsselung einzelner Positionen oder eine Weiterberechnung von Drittkosten findet nicht statt.

21 Rechnungsstellung und Zahlungsziel. Die Abrechnung erfolgt nach dem im Einzelvertrag vereinbarten Zahlungsplan. Monatliche Vergütungen werden jeweils zu Monatsbeginn für den laufenden Monat in Rechnung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von vier Wochen ab Zugang in Textform zu erheben. Der Anbieter weist in der Rechnung auf die Frist und darauf hin, dass die Rechnung nach fruchtlosem Fristablauf als genehmigt gilt. Gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge bleiben unberührt.

22 Zahlungsweise. Die Vergütung wird per SEPA-Basislastschrift eingezogen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich Zahlung per Überweisung vereinbaren. Der Kunde erteilt hierzu bei Vertragsschluss ein gesondertes SEPA-Lastschriftmandat. Die Vorabankündigung erfolgt mit der Rechnung; die Frist hierfür wird auf einen Tag vor Belastung verkürzt. Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift trägt der Kunde.

23 Verzug und Leistungsaussetzung. Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Verzug, ist der Anbieter nach vorheriger Ankündigung in Textform mit einer Frist von sieben Tagen berechtigt, die Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen. Der Vergütungsanspruch bleibt für den Zeitraum der Aussetzung bestehen, soweit der Kunde die Aussetzung zu vertreten hat. Die gesetzlichen Verzugsansprüche des Anbieters bleiben unberührt.

24 Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur aufgrund von Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

25 Preisanpassung. Der Anbieter ist berechtigt, die reguläre monatliche Vergütung sowie den vereinbarten Stundensatz erstmals mit Beginn des dritten Vertragsjahres und danach einmal jährlich zum Jahreswechsel in dem Verhältnis anzupassen, in dem sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der letzten Preisfestsetzung verändert hat. Sinkt der Index, ist der Anbieter zur Absenkung in gleichem Umfang verpflichtet. Der Anbieter informiert den Kunden mindestens zwei Monate vor Wirksamkeit in Textform unter Angabe der maßgeblichen Indexstände. Übersteigt eine Anpassung fünf Prozent der bisherigen Vergütung, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform kündigen.

26 Einführungskonditionen. Als Einführungskonditionen bezeichnete Preise gelten nur für den im Einzelvertrag genannten Zeitraum. Nach dessen Ablauf gilt der im Einzelvertrag ausgewiesene reguläre Preis. Der Anbieter weist den Kunden spätestens vier Monate vor dem Übergang in Textform auf den regulären Preis und auf die Kündigungsfrist hin.

05Laufzeit und Beendigung

27 Laufzeit und ordentliche Kündigung. Der Vertrag beginnt zum im Einzelvertrag genannten Zeitpunkt und läuft fest für die dort vereinbarte Mindestlaufzeit, die höchstens 24 Monate beträgt. Er verlängert sich um jeweils weitere zwölf Monate, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder zum Ablauf der jeweiligen Verlängerungsperiode in Textform gekündigt wird.

28 Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen in Höhe von mehr als einer Monatsvergütung länger als 30 Tage in Verzug ist oder seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung von zwei Wochen nicht nachkommt. Die ordentliche Kündigung nach § 627 BGB ist ausgeschlossen. Die Parteien sind sich einig, dass die Investitionen des Anbieters in die Einrichtung der Systeme über die vereinbarte Mindestlaufzeit amortisiert werden und der Ausschluss diesem Amortisationsinteresse Rechnung trägt.

29 Folgen der Beendigung. Mit Beendigung des Vertrags endet das Nutzungsrecht des Kunden an den Arbeitsergebnissen nach Ziffer 30. Auf der Infrastruktur des Anbieters betriebene Arbeitsergebnisse werden deaktiviert; der Anbieter kündigt die Deaktivierung mindestens 30 Tage vorher in Textform an. Auf Anforderung des Kunden in Textform werden dessen beim Anbieter vorliegende Daten, soweit vorhanden, innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende in einem gängigen Format exportiert und übergeben. Danach erfolgt die Löschung nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags. Daten und Konfigurationen, die in den vom Kunden gehaltenen Systemen liegen, verbleiben beim Kunden.

06Rechte an Arbeitsergebnissen

30 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte. Die vom Anbieter entwickelten Arbeitsergebnisse, insbesondere Workflows, Skripte, Mini-Apps, Prompts, Vorlagen und Dokumentationen, sowie das vom Anbieter eingebrachte vorbestehende Know-how bleiben geistiges Eigentum des Anbieters. Der Kunde erhält hieran für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur internen Nutzung im eigenen Geschäftsbetrieb. Eine Bearbeitung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters in Textform nicht gestattet. Der Kunde erwirbt kein Recht, die Arbeitsergebnisse nach Vertragsende weiter zu nutzen; auf der Infrastruktur des Anbieters betriebene Workflows stehen nach Vertragsende nicht mehr zur Verfügung. Die in den Systemen des Kunden aufgebaute Konfiguration bleibt hiervon nach Ziffer 31 unberührt.

31 Kundendaten und Konfiguration in Kundensystemen. Die in den vom Kunden gehaltenen Systemen aufgebaute Konfiguration, insbesondere Datenmodell, Eigenschaften, Formulare, Ansichten und systeminterne Automatisierungen, sowie sämtliche Kundendaten verbleiben beim Kunden und stehen ihm auch nach Vertragsende uneingeschränkt zur Verfügung. Der Anbieter ist berechtigt, aus den Arbeitsergebnissen abgeleitete generische Vorlagen für andere Kunden wiederzuverwenden, soweit diese keine Kundendaten, keine Geschäftsgeheimnisse des Kunden und keine Rückschlüsse auf den Kunden enthalten. Ziffer 38 bleibt im Übrigen unberührt.

07Haftung

32 Haftungsbegrenzung. Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Dieser wird für Sach- und Vermögensschäden je Schadensereignis auf einen Betrag in Höhe der in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis an den Anbieter gezahlten Vergütung, mindestens jedoch auf 100.000 Euro, und für alle Schadensereignisse eines Vertragsjahres auf das Doppelte dieses Betrages begrenzt; fällt das Schadensereignis in das erste Vertragsjahr, ist auf die für dieses Vertragsjahr vereinbarte Vergütung abzustellen. Übersteigt der vertragstypische vorhersehbare Schaden diese Beträge im Einzelfall, haftet der Anbieter bis zur Höhe dieses Schadens. Die vorstehenden Begrenzungen gelten auch für Regressansprüche des Kunden im Innenverhältnis nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

33 Haftung für KI-Outputs. KI-Systeme können fehlerhafte, unvollständige oder nicht aktuelle Ergebnisse erzeugen. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Verwertbarkeit KI-generierter Inhalte. Soweit der Anbieter im Rahmen der beauftragten Leistung KI-gestützte Dienste einsetzt, hält er die hierfür erforderlichen Verträge mit den jeweiligen KI-Anbietern und stellt vertraglich sicher, dass die Eingabedaten nicht zu Trainingszwecken genutzt werden; Näheres regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag. Die fachliche Prüfung und Freigabe der Ergebnisse vor ihrer Verwendung obliegt dem Kunden. Welche Partei im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 als Betreiber eines KI-Systems gilt, richtet sich nach der jeweiligen Ausgestaltung im Einzelvertrag; die danach bestehenden Pflichten, insbesondere zur Sicherstellung ausreichender KI-Kompetenz nach Art. 4, trägt die hiernach verantwortliche Partei. Die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 32 bleibt unberührt; eine darüber hinausgehende Freizeichnung ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

34 Datenverlust. Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für deren Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Für Verfügbarkeit, Ausfälle oder Mängel der vom Kunden selbst beschafften und gehaltenen Drittsoftware haftet der Anbieter nicht. Ziffer 32 bleibt unberührt, soweit der Anbieter diese Dienste im Rahmen der beauftragten Leistung einrichtet, konfiguriert oder betreut.

35 Verjährung. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Anbieter verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche, die auf einem arglistig verschwiegenen Mangel beruhen. Für die übrigen Ansprüche des Kunden bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

36 Höhere Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt, die dem Anbieter die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, hoheitliche Maßnahmen, Streik oder großflächige Ausfälle von Kommunikationsnetzen und Rechenzentren, befreien den Anbieter für die Dauer der Störung von seiner Leistungspflicht. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich. Dauert die Störung länger als sechs Wochen, kann jede Partei den Vertrag in Textform kündigen; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

08Datenschutz, Vertraulichkeit und Referenzen

37 Datenschutz und Auftragsverarbeitung. Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen des Vertrags ausschließlich nach Weisung des Kunden. Die Einzelheiten, einschließlich der Behandlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO und der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter, sind in dem gemeinsam mit dem Einzelvertrag geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt. Dieser geht diesen AGB in datenschutzrechtlichen Fragen vor.

38 Geheimhaltung. Beide Parteien behandeln alle im Rahmen des Vertrags erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich und verwenden sie nur für die Zwecke des Vertrags. Dies gilt insbesondere für Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten und technische Informationen. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen den Vertrag öffentlich bekannt werden, die der empfangenden Partei vorher bereits bekannt waren, die sie unabhängig selbst entwickelt hat oder die sie rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat. Zulässig ist die Offenlegung, soweit sie aufgrund Gesetzes oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung erforderlich ist; die offenlegende Partei informiert die andere Partei vorab, soweit rechtlich zulässig.

39 Referenzklausel. Der Anbieter darf den Kunden nach vorheriger Zustimmung in Textform als Referenzkunden benennen und dessen Firma und Logo zu diesem Zweck verwenden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf wirkt für die Zukunft; der Anbieter setzt ihn innerhalb von 30 Tagen um. Bereits hergestellte gedruckte Materialien dürfen aufgebraucht werden.

40 Abwerbeverbot. Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach deren Ende keine Mitarbeitenden oder freien Mitarbeitenden der anderen Partei, die unmittelbar in die Leistungserbringung eingebunden waren, gezielt abzuwerben. Öffentliche Stellenausschreibungen und Bewerbungen aus eigener Initiative bleiben zulässig. Die Parteien vereinbaren dieses Abwerbeverbot als Nebenabrede zu ihrer Zusammenarbeit; es dient dem Schutz der im Rahmen der Leistungserbringung offengelegten Betriebsinterna und der eingespielten Projektteams, zu denen die andere Partei durch die Zusammenarbeit unmittelbaren Zugang erhält.

09Schlussbestimmungen

41 Textform. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; E-Mail genügt. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Der Vorrang individueller Vertragsabreden nach § 305b BGB bleibt unberührt.

42 Abtretung. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

43 Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Neustadt an der Weinstraße. Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.

44 Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand dieser Fassung. 01.08.2026. Diese AGB gelten für alle ab diesem Datum geschlossenen Verträge. Für laufende Verträge gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung, soweit nicht nach Ziffer 5 eine Änderung wirksam wird.
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